Der Jahresbericht 2016 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) enthält zahlreiche Informationen, die im Tagesgeschäft der Finanzkommunikation zu kennen und zu beachten sind. Die folgende Zusammenstellung ist eine daraus entnommene Auswahl. Die nachfolgenden Texte sind dem Jahresbericht 2016 entnommen, jedoch wurden sie gekürzt und an einigen Stellen ergänzt.
BaFin macht publik
Auf ihrer Internetseite macht die BaFin seit dem vergangenen Jahr Maßnahmen und Sanktionen der Wertpapieraufsicht bekannt. Die Bekanntmachungen erfolgen, abgesehen von Ausnahmefällen, unverzüglich und nicht anonymisiert. Bekanntgemacht werden neben der Identität des Betroffenen vor allem die Art des Verstoßes, die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Art der Maßnahme oder Sanktion. Diese neue Praxis der BaFin resultiert aus den neuen europäischen Vorgaben der Transparenzrichtlinie II und der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) von 2016.
Bilanzkontrolle
Seit dem 1. Januar 2016 unterliegen Unternehmen der zweistufigen Bilanzkontrolle durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). 2016 schloss die DPR 96 Prüfungen ab (Vorjahr 81). 87 waren Stichprobenprüfungen. Die BaFin ihrerseits führte 16 Bilanzkontrollverfahren durch und ordnete in 13 Verfahren an, Fehler zu veröffentlichen.
Veröffentlichung von Finanzberichten
Im Jahr 2016 untersuchte die BaFin 940 Fälle daraufhin, ob Emittenten ihre Jahres- und Halbjahresfinanzberichte rechtzeitig online veröffentlicht und ihre Finanzberichterstattungspflichten erfüllt hatten. Gegenüber dem Vorjahr blieb die Quote der Pflichterfüllung im Wesentlichen gleich. Ein Prüfungsschwerpunkt war die Überwachung der Abgabe von Hinweisbekanntmachungen zu Jahresfinanzberichten (sollen frühzeitig informieren, wann und wo Finanzberichte im Internet veröffentlicht werden). In 34 Fällen haben Emittenten diese Hinweisbekanntmachungen nicht veröffentlicht. Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt betraf die Vollständigkeit von Finanzberichten. In 16 Fällen eröffnete die Aufsicht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Ad-hoc-Publizität
Die Zahl der Ad-hoc-Meldungen stieg in der zweiten Jahreshälfte 2016 stark an – auf insgesamt 1.755 (Vorjahr: 1.434) Ad-hoc-Mitteilungen im gesamten Jahr. Die BaFin führt diesen Anstieg vor allem darauf zurück, dass die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gesetzlich erweitert hat. Auch die Zahl der Verwaltungsverfahren, bei denen Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Veröffentlichungspflicht verfolgt wurden, wuchs 2016 im Vorjahresvergleich. Der Fokus lag dabei vorrangig auf MTF-Emittenten (MTF: Multilateral Trading Facility; eine börsenähnliche Handelsplattform). Diese mussten erstmals gesetzliche Transparenzpflichten wie die Veröffentlichung von Insiderinformationen erfüllen.
Marktmissbrauchsregulierung
Nach der seit Juli 2016 geltenden Marktmissbrauchsregulierung (MAR) befinden sich die wesentlichen inhaltlichen Vorschriften zu Marktintegrität und Markttransparenz nicht mehr im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Stattdessen definiert nun die Marktmissbrauchsrichtlinie, welche Handlungen zum verbotenen Insiderhandel und zur Marktmanipulation gehören. Zugleich enthält die MAR Bestimmungen zu begleitenden Transparenzgeboten, insbesondere den Directors‘ Dealings und der Ad-hoc-Publizität. Neben dieser formalen Komponente brachte das neue Marktmissbrauchsregime auch einige inhaltliche Veränderungen mit sich. So gelten die neuen Regelungen nun europaweit auch für Finanzinstrumente, die nur an nichtbörslichen Handelsplattformen gehandelt werden. Auch Emittenten dieser Finanzinstrumente müssen nun Insiderinformationen veröffentlichen und entsprechende Listen erstellen.
Solvency II
Anfang 2016 trat Solvency II in Kraft – ein europäisches Regelwerk für die Versicherungsaufsicht. Es soll Risiken besser sichtbar und dadurch besser steuerbar machen. Trotz schwieriger Marktbedingungen – Stichwort „Niedrigzinsphase“ – und die Erfordernisse der Zinszusatzreserve. Die Auswertung des Day-1-Reportings ergab, dass alle Versicherer die neuen Solvabilitätskapitalanforderungen in ausreichendem Maße bedecken konnten. Mit wenigen Ausnahmen im Schadens- und Unfallbereich.
Verbraucherschutz
Seit 2015 ist der kollektive Verbraucherschutz auch gesetzlich als Aufsichtsziel der BaFin fixiert. Als Folge hat die BaFin 2016 eine Abteilung für verbraucherschutzrelevante Themen geschaffen. Dabei setzt sich die BaFin für ein transparentes und verständliches Angebot von Finanz- und Versicherungsprodukten sowie Finanzdienstleistungen ein. Grundsätzlich geht die BaFin davon aus, dass Verbraucher eigenverantwortlich und auf der Basis ausreichender Informationen Entscheidungen treffen können. Die Informationen, die Anbieter zur Verfügung stellen müssen andererseits so gestaltet werden, dass sie den Kenntnissen und Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.
Mitarbeiter- und Beschwerderegister
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen nach § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ihre Anlageberater und Verkaufsbeauftragten sowie Compliance-Beauftragte an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin melden. Bei Anlageberatern besteht die Besonderheit, dass der BaFin auch gemeldet wird, wenn sich Privatkunden im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in der Anlageberatung beschweren.
Prüfungsschwerpunkt IT-Sicherheit
Aufgrund der erheblich negativen Auswirkungen, die Fehlfunktionen der IT-Systeme für Institute und ihre Kunden haben können, und in Anbetracht zunehmender Bedrohung durch Cyperkriminalität hat die BaFin in ihrer Aufsichtsstrategie 2017 entschieden, die IT-Sicherheit von Gruppe-V-Instituten zu einem Aufsichtsschwerpunkt zu machen und die größeren Institute dieser Gruppe dahingehende intensiver zu untersuchen.
Empfehlungen von Finanzanalysten
Gegenstand der Marktanalysen der BaFin sind auch Empfehlungen, die Finanzanalysten aussprechen. Für diese gelten seit Mitte 2016 neue Rechtsgrundlagen. Artikel 20 und 21 der MAR und die hierzu erlassene Delegierte Verordnung vom 9. März 2016 ersetzen seitdem den bis dato gültigen § 34b WpHG in seiner alten Fassung sowie die Finanzanalystenverordnung. Sie entsprechen inhaltlich zu großen Teilen der bisherigen Rechtslage. So müssen Informationen objektiv dargestellt sein und ihre Ersteller oder Verbreiter müssen bestehende Interessenkonflikte offenlegen. Die MAR nutzt allerdings nicht den Begriff der Finanzanalyse, sondern spricht stattdessen von „Anlageempfehlungen oder anderen Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird“. Diese Empfehlungen berücksichtigen nicht die persönlichen Ziele des einzelnen Anlegers und dürfen daher nicht mit den individuellen Empfehlungen verwechselt werden, die Anlageberater im Rahmen der individuellen Anlageberatung aussprechen.
Autor: Manfred Piwinger (Foto), Wuppertal, leitet den DPRG-Arbeitskreis „Finanzkommunikation“